Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

5 | 19 Stadt Zürich, welche an der Abstimmung vom 13. Juni 2021 die Alterslimite für einen Jugendvorstoss „zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr“ festgelegt hat (Art. 63 Gemeindeordnung). Hintergrund der Alterslimite sind u.a. die in den letzten Jahren aus der „Klimajugend“ entstehenden und ersichtlichen Bedürfnissen einer Beteiligung einer noch jüngeren Generation. 4.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 4.2.1 Wahlvorschläge Auf Ebene Kanton besteht im Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (PRG, BSG 141.1) in Art. 67 und insbesondere Abs. 2 eine Regelung für Wahlvorschläge für die Wahl in den Grossen Rat des Kantons Bern, welche eine Regelung zum Umgang mit Wahlvorschlägen und bereits im Grossen Rat vertretenen Parteien enthält. Diese lautet folgend: Art. 67 3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. 2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. 4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter. 5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus. Andere Gemeinden im Kanton Bern wurden diesbezüglich nicht näher untersucht, da es das kantonale Recht im Grundsatz den Gemeinden überlässt, die Grundzüge des Wahlverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst zu ordnen. Hinsichtlich Wahlvorschläge bestehen diesbezüglich keine übergeordneten Vorgaben, weshalb den Gemeinden ein Ermessenspielraum offensteht. 4.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung Aktuell verfügt nur die Stadt Bern6 über Regelungen zur Transparenz bei der Parteifinanzierung. Andere Parlamentsgemeinden im Kanton Bern haben bislang (noch) keine spezifischen Bestimmungen erlassen. Aus Praktikabilitätsgründen wurde darauf verzichtet Regelungen in Gemeinden ausserhalb des Kantons näher zu untersuchen. 5. Rechtliche Anpassung 5.1 Gemeindeordnung 5.1.1 Art. 20 Abs. 3 (kursiv); Fakultative Volksabstimmung (fak. Referendum) - Behandlungsfrist 6 Art. 86a – 86g Reglement über die politischen Rechte (RPR) vom 16. Mai 2004

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