Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

11 Art. 27 Ungültigkeit der Stimmzettel Die Ungültigkeit der Stimmzettel richtet sich nach den Vorschriften über die kantonalen Abstimmungen. IV. Die Urnenwahlen Erster Abschnitt: Stadtratswahlen Art. 28 Wahlverfahren Die 40 Mitglieder des Stadtrates werden nach dem proportionalen Wahlverfahren gewählt. Art. 29 Ausschreibung der Wahlen Die Wahl des Stadtrates ist spätestens 10 Wochen vor dem Wahlsonntag zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge (Artikel 30) im Amtlichen Anzeiger zu publizieren. Art. 30 A. Wahlvorschläge 1Die Wahlvorschläge sind bis zum 76. Tag vor dem Wahltag (Montag, 17.00 Uhr) der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle einzureichen. 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig. 3Stimmberechtigte dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Art. 31 Inhalt der Wahlvorschläge 1Die Wahlvorschläge müssen enthalten:  die deutliche Bezeichnung des Ursprunges (Partei oder Gruppe);  die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten mit genauen Personalien (Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Beruf);  die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen.

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