Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

9 | 19 5.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 5.2.1 Wahlvorschläge (neuer Art. 30 Abs. 2a) Art. 30 A. Wahlvorschläge 1Die Wahlvorschläge sind bis zum 76. Tag vor dem Wahltag (Montag, 17.00 Uhr) der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle einzureichen. 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig. 2aEine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3Stimmberechtigte dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Zur Änderung und Ergänzung vorgeschlagen wird Artikel 30 des AbstimmungsR. Dieser enthält Vorgaben zum Wahlverfahren des Stadtrates und konkret zur Einreichung der Wahlvorschläge. Indirekt betroffen sind auch die Artikel 53 und 63 AbstimmungsR zu den Gemeinderatswahlen und zur Wahl des Stadtpräsidiums, welche auf die Vorschriften zu den Wahlvorschlägen (Art. 30) verweisen. Für diese Wahlen wird der neue Art. 30 Abs. 2a AbstimmungsR ebenfalls sinngemäss Anwendung finden. Die Regelung zu den Wahlvorschlägen wird folglich mit einem neuen Absatz zum Verzicht auf die Beibringung von unterzeichneten Wahlvorschlägen ergänzt. In der heutigen Zeit, erscheint es nicht mehr zeitgemäss, dass Wahlvorschläge von Stimmberechtigten zur Wahrung deren Glaubwürdigkeit zu unterzeichnen sind. Ein beträchtlicher Teil der Wahlkampfarbeit wird heute nicht nur physisch vor Ort erbracht, sondern vermehrt auch online, virtuell, webbasiert. Eine Revision des Erlasses im Sinne des heutigen Zeitgeistes scheint angezeigt. Darüber hinaus findet die Regelung nur Anwendung, sofern eine politische Gruppierung bereits im entsprechenden Gemeindeorgan vertreten ist. Für neue Parteien und Gruppierungen wird es somit weiterhin erforderlich sein, dass die entsprechenden Wahlvorschläge von mindestens zehn Stimmberechtigen zu unterzeichnen sind. 5.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung In der Stadt Burgdorf sollen politische Parteien sowie andere politische Akteure und Akteurinnen neu ihre Finanzierung offenlegen. Die dafür benötigten Formulare werden von der Stadtverwaltung (vom Gemeinderat zu bezeichnende) zur Verfügung gestellt. Die gemeldeten Informationen werden von der Stadtverwaltung (zuständige Stelle) geprüft und laufend publiziert.

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