Abstimmungsbotschaft 9. Juni 2024

1 GEME I NDE ABSTIMMUNG 9. JUNI 2024 Abstimmungsbotschaft zur Teilrevision der Gemeindeordnung und zur Teilrevision des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen

2 Teilrevision der Gemeindeordnung Das Wichtigste in Kürze ...............................................................................................4 Die Änderungen im Detail 1. Fristen für die Behandlung von Referenden und Initiativen, Art. 20 und 22a .............. 5 2. Stellvertretungsregelung im Stadtrat (Parlament), Art. 34a ..................................7 3. Senkung des Mindestalters für Jugend- und Ausländeranträge, Art. 26 ..............7 Vorprüfungsergebnis ....................................................................................................7 Anpassungen in der Gemeindeordnung: Änderungen und Kommentar ......................................................................................8 Antrag an die Stimmberechtigten ..............................................................................10 Teilrevision des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen Das Wichtigste in Kürze .............................................................................................12 Die Änderungen im Detail 1. Unterzeichnungsverzicht der Wahlvorschläge, neuer Art. 30 Abs. 2a ................13 2. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen, neue Art. 20a – g.......................................14 Vorprüfungsergebnis ..................................................................................................15 Anpassungen im Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen : Änderungen und Kommentar ....................................................................................16 Antrag an die Stimmberechtigten ..............................................................................19 INHALTSVERZEICHNIS

3 DARUM GEHT ES Die Gemeindeordnung (GO) definiert die organisatorische und funktionelle Struktur der Gemeinde. Sie regelt die Aufgaben und Kompetenzen ihrer Organe wie Gemeinderat, Stadtrat und Kommissionen. Das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Gemeinde. Es umfasst Verfahrensweisen und Richtlinien, die sicherstellen, dass die Wahlen und Abstimmungen korrekt und gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Sowohl für die Gemeindeordnung (GO) als auch für das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) gilt, dass inhaltliche Änderungen, wie sie bei den jetzt vorliegenden Teilrevisionen vom Stadtrat gutgeheissen wurden, der Zustimmung der Stimmbevölkerung bedürfen. Anlass für die zur Abstimmung vorliegenden Teilrevisionen sind parlamentarische Vorstösse und Aufträge, welche seit Beginn der jetzigen Legislatur 2020-2024 eingereicht und vom Stadtrat überwiesen wurden. Dabei geht es um Fristen für die Behandlung von Referenden und Initiativen, die Senkung des Mindestalter für Jugend- und Ausländeranträge, eine Stellvertretungsmöglichkeit im Stadtrat, den Unterzeichnungsverzicht der Wahlvorschläge sowie die Transparanzregelungen bei Abstimmungs- und Wahlkampagnen. Die Wahlen für die Amtsperiode 20252028 sollen bereits unter den angepassten Bestimmungen erfolgen. Die bestehende Gemeindeordnung finden Sie online unter: Das bestehende Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen finden Sie online unter:

4 3. Senkung des Mindestalters für Jugend- und Ausländeranträge Durch diese Änderung soll es Jugendlichen ermöglicht werden, sich schon ab einem jüngeren Alter politisch zu engagieren. Sie steht im Einklang mit der UNO-Kinderrechtskonvention, die Kindern und Jugendlichen das Recht gibt, ihre Meinung in relevanten Angelegenheiten zu äussern. Entwicklungspsychologisch sind Kinder ab etwa 12 Jahren in der Lage, fundierte Meinungen zu bilden und politische Prozesse zu verstehen. Dies soll nun auch auf gesetzgeberischer Ebene berücksichtigt werden, indem die Altersgrenze für Jugend- und Ausländeranträge von 14 auf 12 Jahre gesenkt wird. 1. Fristen für die Behandlung von Referenden und Initiativen Die Artikel 19 und 20 der Gemeindeordnung beschreiben, was für Referenden und Initiativen notwendig ist. Was fehlt, ist eine klare Regelung, wie lange die politischen Instanzen Zeit haben, um auf ein erfolgreiches Referendum bzw. eine erfolgreich eingereichte Initiative zu reagieren. Jetzt möchte man diese Lücke schliessen und eine Frist setzen, die besagt, dass Referenden und Initiativen so schnell wie möglich respektive bei nächster Gelegenheit den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden sollen. Dabei sollen die ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine von Bund und Kanton berücksichtigt werden. 2. Stellvertretungsregelung im Stadtrat Die Einführung einer Stellvertretungsregelung im Gemeindeparlament soll es Ratsmitgliedern erlauben, sich bei längerfristigen Abwesenheiten vertreten zu lassen. Das ist besonders bei Gründen wie Krankheit oder Mutterschaftsurlaub hilfreich. Die Regelung stärkt die Demokratie, indem sie eine kontinuierliche Vertretung im Parlament sichert und knappe Mehrheitsverhältnisse stabilisiert. Zudem bietet sie Interessierten die Chance, erste Erfahrungen im Parlamentsbetrieb zu sammeln. DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE Teilrevision der Gemeindeordnung

5 Die heutige Regelung In der bestehenden Gemeindeordnung gibt es – im Gegensatz zu Regelungen in zahlreichen anderen Gemeinde des Kantons Bern – keine spezifischen Fristen für die Bearbeitung von Referenden und Initiativen nach der Unterschriftensammlung. Dies bedeutet, dass sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung Unklarheiten darüber bestehen, wie schnell diese wichtigen demokratischen Instrumente behandelt werden sollen. Die neue Regelung Die neue Regelung, welche in den Artikeln 20 und 22a der Gemeindeordnung festgehalten wird, schafft einen klaren Rahmen: Referenden müssen bei der nächstmöglichen Gelegenheit zur Abstimmung gebracht werden, wobei die regelmässigen Wahl- und Abstimmungstermine von Bund und Kanton zu beachten sind. Für Initiativen sieht die Regelung vor, dass der Stadtrat innerhalb von neun Monaten nach Einreichung darüber entscheiden muss. Falls eine kantonale Vorprüfung erforderlich ist, eine Ablehnung durch den Stadtrat erfolgt oder die Stimmberechtigten zuständig sind, muss die Initiative innerhalb von 15 Monaten zur Abstimmung gestellt werden. Der Stadtrat kann diese Fristen um bis zu sechs Monate verlängern, falls wichtige Gründe vorliegen. Was bedeutet das konkret? Diese Änderungen sorgen für eine strukturiertere und transparentere Behandlung von Referenden und Initiativen. Sie stellen sicher, dass diese Formen der politischen Partizipation nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden können. Die Einwohnerinnen und Einwohner von Burgdorf können somit erwarten, dass ihre Anliegen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens bearbeitet werden. Diese klaren Fristen erhöhen nicht nur die Effizienz im politischen Prozess, sondern fördern auch das Vertrauen und die Teilnahme an der lokalen Demokratie. DIE ÄNDERUNGEN IM DETAIL 1. FRISTEN FÜR DIE BEHANDLUNG VON REFERENDEN UND INITIATIVEN

6 Die heutige Regelung Bislang gibt es in Burgdorf keine Stellvertretungsregelung im Stadtrat. Dies bedeutet, dass Stadtratsmitglieder bei Verhinderung keine Möglichkeit haben, sich vertreten zu lassen. Eine Änderung erfordert eine Erweiterung der Gemeindeordnung. Aktuell verfügt im Kanton Bern einzig die Gemeinde Moutier über eine entsprechende Bestimmung. Biel sieht in der revidierten Stadtverfassung eine ähnlich lautende Regelung vor. Die neue Regelung Neu vorgesehen ist die Möglichkeit der Stellvertretung für Stadtratsmitglieder bei längerer Verhinderung aufgrund von Krankheit, Unfall, Elternschaft, Ausbildung oder Beruf. Die Stellvertretung muss aus der gleichen Wahlliste stammen und erste oder zweite Ersatzperson sein. Diese Regelung soll in der Gemeindeordnung in Artikel 34a verankert werden. Die genauen Bedingungen und Ausführungen der Stellvertretungsregelung werden im Stadtratsreglement festgelegt. Was bedeutet das konkret? Diese Änderung ermöglicht es den Stadtratsmitgliedern, sich in bestimmten Situationen vertreten zu lassen, was die Flexibilität und Kontinuität im Stadtrat erhöht. Es erleichtert die Vereinbarkeit von politischem Engagement mit Beruf und Familie. Dadurch wird die demokratische Repräsentation im Stadt- rat gestärkt, und gleichzeitig wird den stellvertretenden Personen die Möglichkeit geboten, Parlamentserfahrung zu sammeln. 2. STELLVERTRETUNGSREGELUNG IM STADTRAT

7 Die heutige Regelung Momentan ist das Mindestalter für die Einreichung von Jugend- und Ausländeranträgen in Burgdorf auf 14 Jahre festgesetzt. Dies begrenzt die politische Beteiligung Jugendlicher und ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner auf Personen, die diese Altersgrenze erreicht haben. Die neue Regelung Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, das Mindestalter für Jugend- und Ausländeranträge auf 12 Jahre zu senken. Dies ermöglicht jüngeren Personen, ihre Anliegen offiziell vorzubringen. Hierzu wird die Altersgrenze in Artikel 26 der Gemeindeordnung herabgesetzt. Die Senkung des Mindestalters für Jugend- und Ausländeranträge auf 12 Jahre berücksichtigt entwicklungspsychologische Erkenntnisse, dass Jugendliche ab diesem Alter differenzierte Meinungen bilden und politische Prozesse verstehen können. Zudem deckt sich die Anpassung mit den Bildungszielen im Lehrplan. Was bedeutet das konkret? Diese Anpassung erweitert die politische Teilhabe für Jugendliche und ausländische Einwohnerinnen und Einwohner. Diese Änderung anerkennt das wachsende Bedürfnis junger Menschen, VORPRÜFUNGSERGEBNIS Änderungen der Gemeindeordnung müssen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Vorprüfung vorgelegt werden. Diese fand von Mitte August bis Anfang September 2023 statt. Dabei wurden neben einer falschen Artikelbezeichnung an zwei Stellen ein Anpassungsbedarf festgestellt. Dieser wurde entsprechend den Bemerkungen im Bericht übernommen und in die Vorlage eingearbeitet. Alle Änderungen wurden vom Stadtrat einstimmig genehmigt. sich aktiv an gesellschaftlichen Debatten zu beteiligen, was auch in der UNO-Kinderrechtskonvention verankert ist. Dies fördert die politische Bildung und Inklusion von jüngeren Generationen in kommunalen Entscheidungsprozessen. 3. SENKUNG DES MINDESTALTERS FÜR JUGEND- UND AUSLÄNDERANTRÄGE

8 Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Die Gemeindeordnung vom 26. Nov. 2000 wird wie folgt geändert: Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1 unverändert. 2 unverändert. 3 Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig, lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab oder bedarf es einer Vorprüfung durch den Kanton, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern. Änderungen Beschlossener Wortlaut (bereinigt) ÄNDERUNG UND KOMMENTAR Art. 22a (neu) c. Behandlungsfrist

9 Art. 26 7. Jugend- und Ausländerantrag Art. 34a (neu) 1a. Stellvertretung 1 Mindestens 30 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren und mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde können dem Stadtrat einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag stellen. Das Begehren ist wie ein Vorstoss eines Stadtratsmitglieds zu behandeln. Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats sind sinngemäss anwendbar. 2 Das gleiche Antragsrecht steht mindestens 30 ausländischen Personen ab 12 Jahren zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind und die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) besitzen. 1 Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen während maximal 12 Monaten durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. 3 Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. 4 Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. II. Inkrafttreten Der Gemeinderat setzt die Änderungen der Gemeindeordnung nach deren Genehmigung in Kraft.

10 Der Gemeinderat und der Stadtrat beantragen den Stimmberechtigten die Zustimmung zu den Änderungen der Gemeindeordnung (GO). Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie den Änderungen der Gemeindeordnung zustimmen? Der Gemeinderat Stefan Berger, Stadtpräsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber Burgdorf, 18. März 2024 Die Grundlageakten liegen während 30 Tagen vor der Abstimmung in der Präsidialdirektion, Kirchbühl 19, zur Einsicht auf. ANTRAG AN DIE STIMMBERECHTIGTEN

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12 2. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen In Burgdorf sollen politische Parteien und Akteure künftig ihre Finanzierung offenlegen, um die Transparenz bei Wahlen und Abstimmungen zu erhöhen. Diese Informationen werden geprüft und von der Stadt veröffentlicht. Die Offenlegungspflicht gilt ab gewissen Ausgabenhöhen für Parteien und Einzelpersonen. Sanktionen bei Nichteinhaltung sind im bestehenden Reglement festgehalten, wobei Burgdorf neben Bern eine der wenigen Gemeinden mit solchen kommunalen Transparenzregelungen sein wird. 1. Unterzeichnungsverzicht der Wahlvorschläge Die erste Änderung des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen sieht vor, dass Vertreter von Parteien und Gruppen, die bereits im Stadtrat, Gemeinderat oder Stadtpräsidium sind, nicht mehr die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen durch zehn Stimmberechtigte benötigen. Dies zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu senken und administrative Prozesse zu vereinfachen. Die Änderung passt sich dem digitalen Zeitalter an, in dem Wahlkampfarbeit vermehrt online stattfindet. Neue Parteien und Gruppierungen müssen jedoch weiterhin die Unterstützung von mindestens zehn Stimmberechtigten nachweisen. DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE Teilrevision Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen

13 Die heutige Regelung Bisher müssen Wahlvorschläge von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet werden. Diese Regelung betrifft alle Parteien und Gruppierungen gleichermassen und unabhängig davon, ob sie bereits im Stadtrat, Gemeinderat oder Stadtpräsidium vertreten sind. Die neue Regelung Die Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 30 des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen sieht vor, dass politische Gruppierungen, die bereits bei den letzten Wahlen Sitze gewonnen haben, keine Unterschriften für ihre Wahlvorschläge mehr einreichen müssen. Der neue Absatz 2a soll diese zeitgemässe Regel einführen. Ziel ist es die bürokratischen Hürden für etablierte Parteien und Gruppierungen zu reduzieren. Was bedeutet das konkret? Diese Änderung vereinfacht das Einreichungsverfahren für Wahlvorschläge etablierter Parteien und Gruppierungen. Es anerkennt, dass die Notwendigkeit von Unterschriften in der heutigen digitalen Zeit weniger relevant ist und reduziert den administrativen Aufwand. Neue Parteien und Gruppierungen müssen jedoch weiterhin Unterschriften sammeln, um ihre Wahlvorschläge einzureichen. DIE ÄNDERUNGEN IM DETAIL 1. UNTERZEICHNUNGSVERZICHT DER WAHLVORSCHLÄGE

14 Die heutige Regelung Bislang gibt es in Burgdorf keine spezifischen Vorschriften zur Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien oder Wahlkampagnen. Die neue Regelung Die geplante Änderung verpflichtet politische Parteien und andere Akteure, ihre Finanzen offenzulegen. Dies gilt insbesondere für im Stadtrat vertretene Parteien, die ihre Einnahmen und Ausgaben jährlich melden müssen. Auch Einzelpersonen und Organisationen, die in städtischen Wahlen oder Abstimmungen aktiv sind und bestimmte finanzielle Schwellenwerte überschreiten, müssen ihre Finanzierung offenlegen. Die Offenlegungspflicht gilt für Ausgaben über CHF 3‘000 (Einzelpersonen) bzw. CHF 10‘000 (Organisationen) und soll dem bewährten Modell der Interessenbindung in Gemeindeorganen folgen. Dies wird in den Artikeln 20a – 20g des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen festgehalten. Was bedeutet das konkret? Die Offenlegung soll Transparenz in politische Prozesse bringen und Bürgern Einblick in die Finanzierung von Parteien und Kampagnen bieten. Dadurch können Interessenkonflikte und Einflüsse auf politische Entscheidungen besser verstanden und überwacht werden. Verstösse gegen diese Offenlegungspflichten können Sanktionen nach sich ziehen, um die Glaubwürdigkeit und Integrität der politischen Prozesse in Burgdorf zu gewährleisten. Argumente / Stimmen gegen die neue Regelung Im Stadtrat wurde über die neue Regelung zur Offenlegung der Finanzierung politischer Aktivitäten rege und kontrovers diskutiert. Es wurde kritisiert, dass die Offenlegung der Finanzierung ein potenzieller Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger darstelle, weil deren politische Gesinnung dadurch publik wird. Des Weiteren wurde der bürokratische Aufwand sowohl für die Parteien als auch für die Verwaltung als Problemfeld thematisiert. Auch sei nicht klar geregelt, in welcher Form die Offenlegung einzureichen sei. Die genaue finanzielle Grenze der Auskunftspflicht und der Umgang mit personenbezogenen Daten waren weitere 2. OFFENLEGUNG DER FINANZIERUNG VON POLITISCHEN PARTEIEN SOWIE ABSTIMMUNGS- UND WAHLKAMPAGNEN

15 VORPRÜFUNGSERGEBNIS Änderungen des Wahl- und Abstimmungsreglements müssen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Vorprüfung vorgelegt werden. Diese fand von Mitte August bis Anfang September 2023 statt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass alle beantragten Änderungen genehmigungsfähig sind. Alle Änderungen wurden vom Stadtrat mit 24 Ja und 14 Nein Stimmen genehmigt. strittige Punkte. Die Befürchtung, dass derartige Regelungen den Datenschutz verletzen könnten, wurde deutlich gemacht. Der Stadtrat stimmte der neuen Regelung grossmehrheitlich zu.

16 ÄNDERUNGEN UND KOMMENTAR Art. 20a (neu) Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. 1 Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. 2 Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne offen. 3 Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3‘000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10‘000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Artikel Beschlossener Wortlaut (bereinigt) Art. 20b (neu) Listen und Kandidierende Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) vom 2. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: Änderungen

17 Art. 20d (neu) Erhebung und Prüfung der Informationen Art. 20e (neu) Veröffentlichung Art. 20c (neu) Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3‘000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind. 1 Die bezeichnete zuständige Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. 2 Sie sieht zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vor, welche auf dem elektronischen Weg eingereicht werden können. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, präzisierende Auskünfte zu verlangen. 1 Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. 2 Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Spenderinnen und Spendern gemäss Artikel 20f (Offenlegung von Spenden) werden folgende Angaben publiziert: a. Natürliche Personen: Name, Vorname und Wohnort b.Juristische Personen: Firmenbezeichnung, Gesellschaftsform und Sitz 3 Die Formulare sowie die Bekanntgabe von Spenderinnen und Spender werden nach vier Jahren gelöscht.

18 Art. 20f (neu) Offenlegung von Spenden 1 Als Spenden gelten freiwillige Geldzuwendungen an politische Parteien, Listen und Kandidierende sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 2 Im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft sind Spenden wie folgt offenzulegen: a. Spenden ab 1‘000 Franken pro Jahr sind unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Spenderin oder des jeweiligen Spenders auszuweisen b. Spenden unter 1‘000 Franken können als Gesamtsumme ausgewiesen werden. Parteien, Gruppierungen, Organisationen, kandidierende Personen oder für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3), welche vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Offenlegungspflichten verstossen, namentlich die Offenlegung verweigern oder falsche Informationen erteilen, werden mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. 1 unverändert. 2 unverändert. 2a Eine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3 unverändert. Art. 20g (neu) Sanktionen Art. 30 A. Wahlvorschläge II. Inkrafttreten Der Gemeinderat setzt die Änderungen des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen nach deren Genehmigung in Kraft.

19 Der Gemeinderat und der Stadtrat beantragen den Stimmberechtigten die Zustimmung zu den Anpassungen im Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR). Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie den Anpassungen im Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen zustimmen? Der Gemeinderat Stefan Berger, Stadtpräsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber Burgdorf, 18. März 2024 Die Grundlageakten liegen während 30 Tagen vor der Abstimmung in der Präsidialdirektion, Kirchbühl 19, zur Einsicht auf. ANTRAG AN DIE STIMMBERECHTIGTEN

20 Diese Abstimmungserläuterungen wurden vom Gemeinderat am 18. März 2024 verabschiedet. www.burgdorf.ch

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